(vom 24.01.2018) Erlösobergrenze muss erhöht werden
Erstmals hat ein Netzbetreiber die Bundesnetzagentur - erfolgreich - in Bezug auf die Ermittlung des Effizienzwertes, einer zentralen Komponente bei der Bestimmung des Netzentgeltes verklagt. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat am 23. Januar 2018 den Rechtsstreit zwischen den Stadtwerken Wedel und der Bundesnetzagentur zugunsten der Stadtwerke Wedel entschieden. Gegenstand des Streits war die Erlösobergrenze. Sie legt individuell die Höhe der Netzentgelte von Netzbetreibern fest. Gegen die zu niedrige Erlösobergrenze hatten die Stadtwerke geklagt - und jetzt Recht bekommen. "Es fühlte sich an, wie der Kampf von David gegen Goliath", erklärt Adam Krüppel, Geschäftsführer der Stadtwerke Wedel.
Begonnen hat die Auseinandersetzung im Jahr 2014 mit dem Beschluss der Bundesnetzagentur (BNetzA). In diesem hatte die Bundesoberbehörde den Effizienzwert rechtswidrig zu niedrig angesetzt, wie sie selbst im Jahr 2015 einräumte. Da die Behörde diesen Fehler nicht korrigieren wollte, haben die Stadtwerke Wedel Anfang 2016 eine Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) Schleswig eingereicht. Bereits am 1. Dezember 2016 beschloss das OLG Schleswig, dass der Erlösobergrenzen-Bescheid aufgehoben werden und der Effizienzwert zugunsten der Stadtwerke Wedel nach oben korrigiert werden muss. Die BNetzA sah das anders und reichte im Januar 2017 Klage beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe gegen die Stadtwerke und gegen den Beschluss des OLG Schleswig ein, den sie nun verlor.
Am 23. Januar 2018 bestätigte der Bundesgerichtshof den Beschluss des OLG Schleswig und stellte ebenso fest, dass die Beschwerde der Stadtwerke Wedel berechtigt war. Wegen der besonderen Stellung der Behörde bei der Ermittlung des Effizienzwertes gesteht auch der Bundesgerichtshof der Bundesnetzagentur keinen Ermessensspielraum zu: Wird ein Fehler erkannt, so muss er auch korrigiert werden. Auch damit setzt das Gericht ein Zeichen. Denn in der Vergangenheit war die Behörde zu Korrekturen nur bereit, wenn diese noch nicht "bestandskräftig" waren.
Die Folgen des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 2018
"Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens liegt bei fast 28.000 Euro. Um diese Summe könnte sich insgesamt unsere Erlösobergrenze erhöhen", erklärt Agnes Fricke, Justiziarin der Stadtwerke Wedel, was der Beschluss bedeutet. Die BNetzA muss jetzt einen neuen Bescheid erstellen und dabei den neuen, höher angesetzten Effizienzwert beachten. Dieser Bescheid gilt für die zweite Regulierungsperiode, das heißt für die Jahre von 2013 bis 2017. Außerdem hat die Bundesnetzagentur die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin zu tragen.
Zum Hintergrund
Die Bundesnetzagentur legt für jeweils eine Periode von fünf Jahren fest, welche Erlöse den Netzbetreibern zur Verfügung stehen sollen. Dafür werden die Kosten für den Betrieb des Netzwerks geprüft. Diese Kosten gehen in einen bundesweiten Effizienzvergleich ein und sind der Ausgangspunkt für die Bestimmung der angemessenen Erlöse. Die Höhe der Erlösobergrenze ist wesentlich für den Renditespielraum eines Netzbetreibers während der insgesamt fünfjährigen Regulierungsperiode.
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